Das ist in der Tat eine interessante juristische Frage:Genlim wrote: ↑Sun Jun 26, 2022 6:21 am Das in der Wohnung sein ist das eine aber wenn man erwischt wird wie man sich an den Klamotten verlustiert ist ja eine andere Geschichte.
Ich frage mich manchmal wenn ich lese dass unwissentlich Schuhe veredelt werden und man lässt dann die Mädels darin rum laufen ob das dann als Sexualdelikt gilt. Heute ist ja eh alles viel schlimmer...
Ad 1) passiert es in der Wohnung, kann man nur privatrechtlich dagegen vorgehen.
Ad 2) passiert es im Treppenhaus, ist es davon abhängig, ob es öffentlich zugänglich ist oder nicht. Ist es nicht (dauerhaft; und da fangen die Probleme an) zugänglich, tritt Antwort 1 in Kraft. Ist es aber öffentlich zugänglich, stellt es eine Erregung öffentlichen Ärgernisses dar, denn es ist offensichtlich eine sexuelle Handlung - eine Erektion in Kombination mit Masturbation die eine Ejakulation zum Ziele hat.
Alles weitere ist dem § 183 StGB (Strafgesetzbuch) zu entnehmen, wo exhibistische Handlungen strafbewährt geregelt sind.
Dort steht in Absatz 1: Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich gehe davon aus, dass ein jeder Richter diese Tat als exhibistische und belästigende Handlung einstufen dürfte.